§ 12 GuK-BAV Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.
  2. (2)Absatz 2,Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie praktische Ausbildung mit „nicht bestanden“ beurteilt,
    2. 2.Ziffer 2die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
    3. 3.Ziffer 3mehr als 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumt
    wurde, hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einschließlich der praktischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zu wiederholen.
  3. (3)Absatz 3,Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden.Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, höchstens zweimal wiederholt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.
  2. (2)Absatz 2,Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie praktische Ausbildung mit „nicht bestanden“ beurteilt,
    2. 2.Ziffer 2die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
    3. 3.Ziffer 3mehr als 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumt
    wurde, hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einschließlich der praktischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zu wiederholen.
  3. (3)Absatz 3,Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden.Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, höchstens zweimal wiederholt werden.

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