§ 12 GuK-BAV (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung), Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls - JUSLINE Österreich
§ 12 GuK-BAV Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls
GuK-BAV - Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.
(2)Absatz 2,Wenn
1.Ziffer einsdie praktische Ausbildung mit „nicht bestanden“ beurteilt,
2.Ziffer 2die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
3.Ziffer 3mehr als 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumt
wurde, hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einschließlich der praktischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zu wiederholen.
(3)Absatz 3,Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden.Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, höchstens zweimal wiederholt werden.
In Kraft seit 29.07.2006 bis 31.12.9999
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