Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ umfasst
1.Ziffer eins118 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung, davon
a)Litera a93 UE im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ und
b)Litera b25 UE im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“,
sowie
2.Ziffer 248 Stunden praktische Ausbildung.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 GuK-BAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GuK-BAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 GuK-BAV