§ 3 GuK-BAV

GuK-BAV - Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026

Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ umfasst

  1. 1.Ziffer eins118 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung, davon
    1. a)Litera a93 UE im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ und
    2. b)Litera b25 UE im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“,
    sowie
  2. 2.Ziffer 248 Stunden praktische Ausbildung.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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