Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Für
1.Ziffer einsDiplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
2.Ziffer 2Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
3.Ziffer 3Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
4.Ziffer 4Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen oder eine solche Tätigkeit anstreben,,
5.Ziffer 5Zivildienstleistende,
6.Ziffer 6Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,
7.Ziffer 7Lehrlinge im Rahmen einer Lehrlingsausbildung in einem Pflegeassistenzberuf
ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.
(2)Absatz 2,Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
1.Ziffer einsPersonen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 oderPersonen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 oder
2.Ziffer 2Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 stehen,
durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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