Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ hat unter Leitung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, zu stehen.
In Kraft seit 29.07.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 GuK-BAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 GuK-BAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 GuK-BAV