§ 6 GuK-BAV Leitung des Ausbildungsmoduls

GuK-BAV - Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026

Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ hat unter Leitung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, zu stehen.

In Kraft seit 29.07.2006 bis 31.12.9999
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