Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(1a)Absatz eins a,Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.
(Anm.: Abs. 1b mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins b, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
(1c)Absatz eins c,Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6, die die theoretische Ausbildung gemäß § 10 erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, die die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 10, erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 bzw. der Bestätigung gemäß Abs. 1c mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Absatz eins, bzw. der Bestätigung gemäß Absatz eins c, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis gemäß Abs. 1 bzw. die Bestätigung gemäß Abs. 1c ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Das Zeugnis gemäß Absatz eins, bzw. die Bestätigung gemäß Absatz eins c, ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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