Gesamte Rechtsvorschrift GuK-BAV

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

GuK-BAV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 GuK-BAV Zielgruppe


  1. (1)Absatz eins,Für
    1. 1.Ziffer einsDiplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
    2. 2.Ziffer 2Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
    3. 3.Ziffer 3Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen oder eine solche Tätigkeit anstreben,,
    5. 5.Ziffer 5Zivildienstleistende,
    6. 6.Ziffer 6Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,
    7. 7.Ziffer 7Lehrlinge im Rahmen einer Lehrlingsausbildung in einem Pflegeassistenzberuf
    ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
    1. 1.Ziffer einsPersonen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 oderPersonen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 oder
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 stehen,
    durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.

§ 2 GuK-BAV Bewilligung des Ausbildungsmoduls


  1. (1)Absatz eins,Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind, vorhanden sind und
    3. 3.Ziffer 3die für die Abhaltung der praktischen Ausbildung erforderlichen Praktikumsplätze an Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1, in denen eine für die Gewährleistung einer fachgerechten praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tätig ist, vorhanden sind.die für die Abhaltung der praktischen Ausbildung erforderlichen Praktikumsplätze an Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, in denen eine für die Gewährleistung einer fachgerechten praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tätig ist, vorhanden sind.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Gegen Bescheide des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig. AusbildungsdauerGegen Bescheide des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig. Ausbildungsdauer

§ 3 GuK-BAV


Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ umfasst

  1. 1.Ziffer eins118 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung, davon
    1. a)Litera a93 UE im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ und
    2. b)Litera b25 UE im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“,
    sowie
  2. 2.Ziffer 248 Stunden praktische Ausbildung.

§ 4 GuK-BAV Theoretische Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)
    1. 1.Ziffer einsSich pflegen
    2. 2.Ziffer 2Essen und Trinken
    3. 3.Ziffer 3Ausscheiden
    4. 4.Ziffer 4Sich kleiden
    5. 5.Ziffer 5Sich bewegen
    6. 6.Ziffer 6Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten
    mit den in der in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten im jeweils festgelegten Ausmaß an Unterrichtseinheiten.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet
    1. 1.Ziffer einsdie Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie
    2. 2.Ziffer 2die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Arzneimitteln
    mit den in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten.

§ 5 GuK-BAV Praktische Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angeführten Tätigkeiten der Unterstützung bei der Basisversorgung erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, angeführten Tätigkeiten der Unterstützung bei der Basisversorgung erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsunterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. 2.Ziffer 2die Unterstützung bei der Verabreichung von Arzneimitteln nach Anordnung eines/einer Arztes/Ärztin und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Arztes/Ärztin oder eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    durchzuführen.

§ 6 GuK-BAV Leitung des Ausbildungsmoduls


Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ hat unter Leitung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, zu stehen.

§ 7 GuK-BAV Lehrkräfte


  1. (1)Absatz eins,Für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden.

§ 8 GuK-BAV Teilnahmeverpflichtung


  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen versäumen.

§ 9 GuK-BAV Beurteilung der praktischen Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Eine mit „nicht bestanden“ beurteilte praktische Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

§ 10 GuK-BAV Beurteilung der theoretischen Ausbildung – Abschlussprüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Beurteilung der theoretischen Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Abschlussprüfung, die in von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmenden Einzelprüfungen in den Unterrichtsfächern
    1. 1.Ziffer eins„Gesundheits- und Krankenpflege“ und
    2. 2.Ziffer 2„Einführung in die Arzneimittellehre“
    zu absolvieren ist.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die positive Beurteilung der Abschlussprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung jeder Einzelprüfung.
  3. (3)Absatz 3,Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches in Anwesenheit der Leitung des Ausbildungsmoduls abzunehmen. Wenn die Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch mit der Leitung des Ausbildungsmoduls betraut ist, ist eine Wiederholungsprüfung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch in Anwesenheit der Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Einführung in die Arzneimittellehre“ abzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abschlussprüfung ist mit „mit Erfolg bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

§ 11 GuK-BAV Anrechnung von Prüfungen und Praktika


  1. (1)Absatz eins,Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß § 10 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit von der Teilnahme am Unterricht sowie von der Ablegung der Einzelprüfung.Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß Paragraph 10, insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit von der Teilnahme am Unterricht sowie von der Ablegung der Einzelprüfung.
  2. (2)Absatz 2,Praktika, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese die in § 5 Abs. 2 angeführten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt haben.Praktika, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese die in Paragraph 5, Absatz 2, angeführten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt haben.
  3. (3)Absatz 3,Die Leitung des Ausbildungsmoduls hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des/der

Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.

§ 12 GuK-BAV Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls


  1. (1)Absatz eins,Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.
  2. (2)Absatz 2,Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie praktische Ausbildung mit „nicht bestanden“ beurteilt,
    2. 2.Ziffer 2die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
    3. 3.Ziffer 3mehr als 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumt
    wurde, hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einschließlich der praktischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zu wiederholen.
  3. (3)Absatz 3,Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden.Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 13 GuK-BAV Zeugnis


  1. (1)Absatz eins,Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. (1a)Absatz eins a,Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.

    (Anm.: Abs. 1b mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins b, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)

  3. (1c)Absatz eins c,Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6, die die theoretische Ausbildung gemäß § 10 erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, die die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 10, erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.
  4. (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 bzw. der Bestätigung gemäß Abs. 1c mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Absatz eins, bzw. der Bestätigung gemäß Absatz eins c, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
  5. (3)Absatz 3,Das Zeugnis gemäß Abs. 1 bzw. die Bestätigung gemäß Abs. 1c ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Das Zeugnis gemäß Absatz eins, bzw. die Bestätigung gemäß Absatz eins c, ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

§ 14 GuK-BAV In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 1 sowie § 13 Abs. 1b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 13, Absatz eins b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7, Paragraph 13, Absatz eins a, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 Z 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungsmodule, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz 2, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungsmodule, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Anlage

Anl. 1 GuK-BAV Theoretische Ausbildung


Unterrichtsfach

Lehrinhalte

UE

Lehrkraft

Prüfung

Gesundheits- und Krankenpflege

 

93

Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege

Einzelprüfung

 

AEDL Sich pflegen:

– Körperpflege

– Unterstützung bei der Körperpflege

– Haarwäsche und -pflege

– Zahnpflege

– Pediküre und Maniküre

– Beobachtung der Haut

– Pflegeutensilien und Hilfsmittel

20

 

 

 

AEDL Essen und Trinken:

– Beobachtung – Ernährungszustand

– Beobachtung – Verdauungsstörungen

– Beobachtung – Schluckstörungen

– Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme

– Flüssigkeitsbilanz

15

 

 

 

AEDL Ausscheiden:

– Bedeutung

– Beobachtung der Urinausscheidung

– Beobachtung der Stuhlausscheidung

– Obstipation

– Erbrechen

– Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln

20

 

 

 

AEDL Sich kleiden:

– Umgang mit der Kleidung

– Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung

– Hilfsmittel zum Ankleiden

– Kompressionsstrümpfe

– Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden

8

 

 

 

AEDL Sich bewegen:

– Bedeutung der Bewegung

– Beobachtung – Körperhaltung etc.

– Risikofaktoren

– Prophylaxen: Dekubitus, Thrombose, Kontraktur

– Unterstützung bei der Bewegung

20

 

 

 

AEDL Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten:

– Kontrolle von Puls, Blutdruck, Atmung und Temperatur sowie Blutzucker mittels digitalen Geräten

– Beobachtung des Bewusstseinszustandes

– Erkennen von Abweichungen von Normbereichen

10

 

 

Einführung in die Arzneimittellehre

– Begriffserklärung

– Darreichungsformen

– therapeutische Bandbreite

– Aufnahme und Ausscheidung

– unerwünschte Arzneimittelwirkungen

– Arzneimittelgruppen

– Verabreichung von Arzneimitteln

Anl. 2 GuK-BAV Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der


Ausbildungseinrichtung

Herr/Frau ........................................................................................................................................................

geboren am ........................................................... in .....................................................................................

hat das

gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungs-Verordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, absolviert und die Abschlussprüfunggemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungs-Verordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, absolviert und die Abschlussprüfung

Er/Sie ist hiermit als ...............................................................................................................................1)

zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, berechtigt.zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, berechtigt.

…………................., am ...........................

Der Leiter/Die Leiterin

des Ausbildungsmoduls:

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

________________

1) „Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung“, „Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung“, „Heimhelfer“/„Heimhelferin“

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