Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.
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