Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 1 sowie § 13 Abs. 1b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 13, Absatz eins b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7, Paragraph 13, Absatz eins a, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 Z 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungsmodule, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz 2, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungsmodule, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 GuK-BAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 GuK-BAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 GuK-BAV