Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Eine mit „nicht bestanden“ beurteilte praktische Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
In Kraft seit 29.07.2006 bis 31.12.9999
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