§ 1 GuK-BAV Zielgruppe

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für
    1. 1.Ziffer einsDiplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
    2. 2.Ziffer 2Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
    3. 3.Ziffer 3Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen oder eine solche Tätigkeit anstreben,,
    5. 5.Ziffer 5Zivildienstleistende,
    6. 6.Ziffer 6Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,
    7. 7.Ziffer 7Lehrlinge im Rahmen einer Lehrlingsausbildung in einem Pflegeassistenzberuf
    ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
    1. 1.Ziffer einsPersonen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 47 oderPersonen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 47 oder
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 stehen,
    durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 01.09.2023 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz eins,Für
    1. 1.Ziffer einsDiplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
    2. 2.Ziffer 2Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
    3. 3.Ziffer 3Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen oder eine solche Tätigkeit anstreben,,
    5. 5.Ziffer 5Zivildienstleistende,
    6. 6.Ziffer 6Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,
    7. 7.Ziffer 7Lehrlinge im Rahmen einer Lehrlingsausbildung in einem Pflegeassistenzberuf
    ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
    1. 1.Ziffer einsPersonen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 47 oderPersonen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 47 oder
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 stehen,
    durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.

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