§ 6 EKPG Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

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Fassung gültig ab 01.01.2028

In Kraft vom 01.01.2028 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2028 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2028 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (§ 2 Z 6 GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA bereitstellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wennDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (Paragraph 2, Ziffer 6, GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA bereitstellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich bei der betroffenen Person um einen ELGA Teilnehmer/ eine ELGA-Teilnehmerin handelt (§ 2 Z 12 GTelG 2012),es sich bei der betroffenen Person um einen ELGA Teilnehmer/ eine ELGA-Teilnehmerin handelt (Paragraph 2, Ziffer 12, GTelG 2012),
    2. 2.Ziffer 2es sich bei den Daten um ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) handelt undes sich bei den Daten um ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012) handelt und
    3. 3.Ziffer 3die Daten von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) oder einer Hebamme erhoben wurden.die Daten von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) oder einer Hebamme erhoben wurden.
  2. (2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 3) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

Fassung gültig ab 01.10.2026

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.2027
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2028 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2028 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (§ 2 Z 6 GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA bereitstellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wennDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (Paragraph 2, Ziffer 6, GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA bereitstellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich bei der betroffenen Person um einen ELGA Teilnehmer/ eine ELGA-Teilnehmerin handelt (§ 2 Z 12 GTelG 2012),es sich bei der betroffenen Person um einen ELGA Teilnehmer/ eine ELGA-Teilnehmerin handelt (Paragraph 2, Ziffer 12, GTelG 2012),
    2. 2.Ziffer 2es sich bei den Daten um ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) handelt undes sich bei den Daten um ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012) handelt und
    3. 3.Ziffer 3die Daten von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) oder einer Hebamme erhoben wurden.die Daten von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) oder einer Hebamme erhoben wurden.
  2. (2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 3) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

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