§ 6 EKPG Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.2027

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2028 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2028 in Kraft)

  1. (2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 3) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.2027

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2028 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2028 in Kraft)

  1. (2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 3) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

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