§ 37 SchAVO (weggefallen)

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.
  2. (2)Absatz 2,Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.
§ 37 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 28.08.2008 bis 30.06.2012
  1. (1)Absatz eins,Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.
  2. (2)Absatz 2,Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.
§ 37 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen.

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