§ 42 SFVO Ersatzlichter

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.
  2. (2)Absatz 2,Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht möglich, so muss an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht gesetzt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.
  2. (2)Absatz 2,Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht möglich, so muss an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht gesetzt werden.

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