§ 97 SFVO Verhalten gegenüber Fahrgastschiffen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

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