§ 5 EKPG Grundsätze der Datenverarbeitung

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 36, Absatz 3, KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich
    1. 1.Ziffer einsvon den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Absatz 3
      1. a)Litera azur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,
      2. b)Litera bzur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,
      3. c)Litera czur Dokumentation der Geburt,
      4. d)Litera dzur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie
      5. e)Litera ezur Dokumentation von in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Beratungen,zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Beratungen,
    2. 2.Ziffer 2von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 8 Abs. 2,von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3,von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3,,
    4. 4.Ziffer 4von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 9,von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Paragraph 9,,
    5. 5.Ziffer 5von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3,von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz 3,,
    6. 6.Ziffer 6von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Informationen,
    7. 7.Ziffer 7von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
      1. a)Litera afür Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP und
      2. b)Litera bfür Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG),für Auswertungen im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG),
    8. 8.Ziffer 8von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,
    9. 9.Ziffer 9vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben,vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben,
    10. 10.Ziffer 10von Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzten und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzten und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten zur Deaktivierung des eEKP,
    11. 11.Ziffer 11von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) für Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 2.von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) für Auswertungen im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 2,
    verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs 3c und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 c und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    2. 2.Ziffer 2lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d,lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3 c und Absatz 4 und in Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 b, auch auf Daten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, c und d,
    3. 4.Ziffer 4Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren eingetragenen Daten,Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3 c und Absatz 4 und in Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 b, auch auf Daten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, c und d und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren eingetragenen Daten,
    4. 5.Ziffer 5Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    5. 6.Ziffer 6das Kind auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,das Kind auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    6. 7.Ziffer 7eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3c und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 c und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    7. 8.Ziffer 8die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 3,
    8. 9.Ziffer 9der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3c und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten undder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 3 c und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten und
    9. 10.Ziffer 10der Dachverband auf Daten gemäß § 4 Abs. 3, 3c und 4.der Dachverband auf Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 c und 4,
    Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.
  4. (4)Absatz 4,Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und § 24c KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungstermin zu erstellen.Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7 und Paragraph 24 c, KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungstermin zu erstellen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen als in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.
  6. (6)Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einssind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durchist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durch
      1. a)Litera aeine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (§§ 31a ff ASVG), odereine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (Paragraphen 31 a, ff ASVG), oder
      2. b)Litera bVerwenden eines E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oderVerwenden eines E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oder
      3. c)Litera cVerarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß § 4 Abs. 2 GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 gespeichert ist wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oderVerarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, gespeichert ist wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oder
      4. d)Litera dVerarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß lit. a bis c erfolgt, oderVerarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Litera a, bis c erfolgt, oder
      5. e)Litera ewenn eine Identifikation gemäß lit. a bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP-Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 6 Z 2 lit. a auszustellen;wenn eine Identifikation gemäß Litera a, bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP-Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, auszustellen;
    3. 3.Ziffer 3sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (§ 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) zur Verfügung zu stellen;sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (Paragraph 8, Absatz 7,) zur Verfügung zu stellen;
    4. 4.Ziffer 4ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur eine Woche Zugriff haben.
  7. (7)Absatz 7,Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Abs. 2 genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Absatz 2, genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 36, Absatz 3, KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich
    1. 1.Ziffer einsvon den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Absatz 3
      1. a)Litera azur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,
      2. b)Litera bzur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,
      3. c)Litera czur Dokumentation der Geburt,
      4. d)Litera dzur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie
      5. e)Litera ezur Dokumentation von in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Beratungen,zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Beratungen,
    2. 2.Ziffer 2von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 8 Abs. 2,von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3,von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3,,
    4. 4.Ziffer 4von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 9,von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Paragraph 9,,
    5. 5.Ziffer 5von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3,von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz 3,,
    6. 6.Ziffer 6von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Informationen,
    7. 7.Ziffer 7von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
      1. a)Litera afür Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP und
      2. b)Litera bfür Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG),für Auswertungen im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG),
    8. 8.Ziffer 8von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,
    9. 9.Ziffer 9vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben,vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben,
    10. 10.Ziffer 10von Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzten und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzten und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten zur Deaktivierung des eEKP,
    11. 11.Ziffer 11von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) für Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 2.von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) für Auswertungen im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 2,
    verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs 3c und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 c und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    2. 2.Ziffer 2lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d,lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3 c und Absatz 4 und in Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 b, auch auf Daten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, c und d,
    3. 4.Ziffer 4Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren eingetragenen Daten,Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3 c und Absatz 4 und in Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 b, auch auf Daten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, c und d und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren eingetragenen Daten,
    4. 5.Ziffer 5Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    5. 6.Ziffer 6das Kind auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,das Kind auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    6. 7.Ziffer 7eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3c und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 c und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    7. 8.Ziffer 8die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 3,
    8. 9.Ziffer 9der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3c und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten undder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 3 c und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten und
    9. 10.Ziffer 10der Dachverband auf Daten gemäß § 4 Abs. 3, 3c und 4.der Dachverband auf Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 c und 4,
    Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.
  4. (4)Absatz 4,Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und § 24c KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungstermin zu erstellen.Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7 und Paragraph 24 c, KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungstermin zu erstellen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen als in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.
  6. (6)Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einssind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durchist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durch
      1. a)Litera aeine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (§§ 31a ff ASVG), odereine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (Paragraphen 31 a, ff ASVG), oder
      2. b)Litera bVerwenden eines E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oderVerwenden eines E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oder
      3. c)Litera cVerarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß § 4 Abs. 2 GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 gespeichert ist wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oderVerarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, gespeichert ist wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oder
      4. d)Litera dVerarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß lit. a bis c erfolgt, oderVerarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Litera a, bis c erfolgt, oder
      5. e)Litera ewenn eine Identifikation gemäß lit. a bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP-Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 6 Z 2 lit. a auszustellen;wenn eine Identifikation gemäß Litera a, bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP-Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, auszustellen;
    3. 3.Ziffer 3sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (§ 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) zur Verfügung zu stellen;sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (Paragraph 8, Absatz 7,) zur Verfügung zu stellen;
    4. 4.Ziffer 4ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur eine Woche Zugriff haben.
  7. (7)Absatz 7,Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Abs. 2 genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Absatz 2, genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten