§ 7 EKPG Auswertungen

EKPG - eEltern-Kind-Pass-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen gemäß Art. 89 DSGVO die im eEKP gespeicherten DatenFür die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen gemäß Artikel 89, DSGVO die im eEKP gespeicherten Daten
    1. 1.Ziffer einszu den Schwangeren (§ 4 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3c),zu den Schwangeren (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3 c,),
    2. 2.Ziffer 2zu den Kindern (§ 4 Abs. 3 Z 2) undzu den Kindern (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,) und
    3. 3.Ziffer 3zu den Gesundheitsdiensteanbietern (§ 4 Abs. 4) sowiezu den Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 4, Absatz 4,) sowie
    4. 4.Ziffer 4die in der eEKP-Anwendung gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 3a)die in der eEKP-Anwendung gespeicherten Daten (Paragraph 4, Absatz 3 a,)
    von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin ausgewertet werden. Zu diesem Zwecke dürfen auch Daten gemäß § 10 GTelG 2012 aus dem eHealth-Verzeichnisdienst verarbeitet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden.von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin ausgewertet werden. Zu diesem Zwecke dürfen auch Daten gemäß Paragraph 10, GTelG 2012 aus dem eHealth-Verzeichnisdienst verarbeitet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann sich für die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen Auswertungen der GÖG als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen und hat ihr für diese Zwecke die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die GÖG kann vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mit der Erstellung von Berichten auf Basis der nach Abs. 1 durchgeführten Auswertungen beauftragt werden.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann sich für die Durchführung der nach Absatz eins, vorgesehenen Auswertungen der GÖG als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen und hat ihr für diese Zwecke die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die GÖG kann vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mit der Erstellung von Berichten auf Basis der nach Absatz eins, durchgeführten Auswertungen beauftragt werden.
  3. (2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (§ 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). Die näheren Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 sind durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin in einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin festzulegen..Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,). Die näheren Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesstatistikgesetzes 2000 sind durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin in einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin festzulegen..
  4. (2a)Absatz 2 a,Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den durchgeführten Untersuchungen und Beratungen gemäß § 4 Abs. 3, 3c und 4 vom Dachverband pseudonymisiert ausgewertet werden. Die Pseudonymisierung erfolgt im Wege der Pseudonymisierungsstelle (§ 30c Abs. 1 Z 7 ASVG).Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und 4 dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den durchgeführten Untersuchungen und Beratungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 c und 4 vom Dachverband pseudonymisiert ausgewertet werden. Die Pseudonymisierung erfolgt im Wege der Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG).
  5. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO. Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise darüber zu informieren (§ 8 Abs. 6).Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, DSGVO. Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise darüber zu informieren (Paragraph 8, Absatz 6,).
  6. (4)Absatz 4,Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen für die dort genannten Zwecke gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO und Art. 89 DSGVO gespeichert und gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO und Art. 89 DSGVO weiterverarbeitet werden. Sobald der Personenbezug für die Zwecke des Abs. 1 und 2 nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch 50 Jahre nach der Speicherung, sind die Daten zu anonymisieren.Die in Absatz eins, und 2 genannten Daten dürfen für die dort genannten Zwecke gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO und Artikel 89, DSGVO gespeichert und gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO und Artikel 89, DSGVO weiterverarbeitet werden. Sobald der Personenbezug für die Zwecke des Absatz eins, und 2 nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch 50 Jahre nach der Speicherung, sind die Daten zu anonymisieren.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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