Gesamte Rechtsvorschrift EKPG

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

EKPG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 4 EKPG


  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu
    1. 1.Ziffer einsder Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
    2. 2.Ziffer 2der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
    3. 3.Ziffer 3dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und 24c KBGGdem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7 und 24 c KBGG
    eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.

    (Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 1.10.2026 in KraftAnmerkung, Absatz 2 bis 4 treten mit 1.10.2026 in Kraft

    Anm.: Abs. 4a tritt mit 1.3.2029 in KraftAnmerkung, Absatz 4 a, tritt mit 1.3.2029 in Kraft

    Anm.: Abs. 5 bis 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 5 bis 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft)

§ 8 EKPG


  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP-Portal ist zugänglich über
    1. 1.Ziffer einsdas Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als Web-Anwendung unddas Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 23, GTelG 2012) als Web-Anwendung und
    2. 2.Ziffer 2eine eEKP-Anwendung für mobile Endgeräte („eEKP-App“)
    und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu gewährleisten.

    (Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 bis 7 treten mit 1.10.2026 in Kraft)

§ 11 EKPG Umsetzung der eEKP-Anwendung


  1. (1)Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP-Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.Bei der Vollziehung des Absatz eins, ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.
  3. (3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (§ 4 und § 5 GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e-card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (Paragraph 4 und Paragraph 5, GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e-card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.

§ 12 EKPG Inkrafttreten


In der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2025 und des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten in Kraft: In der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025, und des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten in Kraft:

  1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2028,Paragraph 6, Absatz eins, mit 1. Jänner 2028,
  2. 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 11 samt Überschrift mit 30. Juni 2023,Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 11, samt Überschrift mit 30. Juni 2023,
  3. 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 4a mit 1. März 2029,Paragraph 4, Absatz 4 a, mit 1. März 2029,
  4. 4.Ziffer 4alle übrigen Bestimmungen mit 1. Oktober 2026.

Anlage

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten