Gesamte Rechtsvorschrift EKPG

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

EKPG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 EKPG Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm sowie
    2. 2.Ziffer 2den Elektronischen Eltern-Kind-Pass („eEKP“).
  2. (2)Absatz 2,Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

§ 2 EKPG Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm


  1. (1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen und den Zugang zu einer eEKP-Anwendung zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung, Gesundheitsgespräch) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind
    1. 1.Ziffer einsÄrzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
    2. 2.Ziffer 2Fachärzte und -ärztinnen für
      1. a)Litera aFrauenheilkunde und Geburtshilfe,
      2. b)Litera bKinder- und Jugendheilkunde,
      3. c)Litera cOrthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
      4. d)Litera dRadiologie,
      5. e)Litera eAugenheilkunde und Optometrie,
      6. f)Litera fHals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      7. g)Litera gMedizinische und Chemische Labordiagnostik,
    3. 3.Ziffer 3Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 sowieHebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, sowie
    4. 4.Ziffer 4Krankenanstalten.
    (Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 115/2025)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,)

§ 3 EKPG Eltern-Kind-Pass-Verfahren


  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwarDie gemäß Paragraph 2, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsbei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
    2. 2.Ziffer 2bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;
    3. 3.Ziffer 3bei allen übrigen Personen von der Österreichischen Gesundheitskasse.
  2. (2)Absatz 2,Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragsgruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten oder sonstige Vertragspartner oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.
  3. (3)Absatz 3,Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: „Dachverband“) und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und des Gesundheitsgesprächs und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 348 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1956, des § 14 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, und des § 128 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der gemäß § 35 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: „Dachverband“) und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß Paragraph 2, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und des Gesundheitsgesprächs und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 348 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1956,, des Paragraph 14, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, und des Paragraph 128, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der gemäß Paragraph 35, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.
  4. (4)Absatz 4,Zwischen dem Dachverband und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen Hebammenberatungen und des Gesundheitsgesprächs und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des § 349 ASVG, des § 14 SVSG und des § 128 B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt der nach § 35 KBGG abgeschlossene Gesamtvertrag.Zwischen dem Dachverband und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß Paragraph 2, vorgesehenen Hebammenberatungen und des Gesundheitsgesprächs und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des Paragraph 349, ASVG, des Paragraph 14, SVSG und des Paragraph 128, B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt der nach Paragraph 35, KBGG abgeschlossene Gesamtvertrag.
  5. (5)Absatz 5,Die Kosten für die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 durchgeführt wird, sind für die im Abs. 1 Z 3 genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die in Abs. 1 Z 1 bis 2 genannten Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.Die Kosten für die gemäß Paragraph 2, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, durchgeführt wird, sind für die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die in Absatz eins, Ziffer eins bis 2 genannten Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
  6. (6)Absatz 6,Die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Hebammenberatungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 3). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.Die gemäß Paragraph 2, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Hebammenberatungen können bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Absatz 3,). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Abs. 1 ein Gesundheitsgespräch und Beratungen mit einer Hebamme gemäß § 2 Abs. 2 insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 durchgeführt wird und die Beratungen sind zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind dem Dachverband gegen Rechnungslegung zu überweisen.Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Absatz eins, ein Gesundheitsgespräch und Beratungen mit einer Hebamme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, durchgeführt wird und die Beratungen sind zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind dem Dachverband gegen Rechnungslegung zu überweisen.
  8. (7a)Absatz 7 a,Das Gesundheitsgespräch kann wahlweise bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 durchgeführt werden.Das Gesundheitsgespräch kann wahlweise bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, durchgeführt werden.
  9. (8)Absatz 8,Die Kosten für Betrieb und Wartung des eEKP sind zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen.

§ 4 EKPG Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)


eEKP
  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu
    1. 1.Ziffer einsder Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
    2. 2.Ziffer 2der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
    3. 3.Ziffer 3dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und 24c KBGGdem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7 und 24 c KBGG
    eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKP anzulegen. Zu diesem Zweck haben
    1. 1.Ziffer einsÄrzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und
    2. 2.Ziffer 2Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde, Hebammen sowie Krankenanstalten das lebend geborene Kind
    im eEKP unter Verwendung von Name, Geburtsdatum und Geschlecht oder unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patient/inn/en/index (§ 4 in Verbindung mit § 18 Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in der sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können. Diese weiteren selbstständig eingetragenen Daten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nur gelesen, nicht aber eingetragen werden.im eEKP unter Verwendung von Name, Geburtsdatum und Geschlecht oder unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patient/inn/en/index (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in der sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können. Diese weiteren selbstständig eingetragenen Daten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nur gelesen, nicht aber eingetragen werden.
  3. (3)Absatz 3,Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen (§ 2 Abs. 3) folgende, in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:Zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele und zur Erfüllung der in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen (Paragraph 2, Absatz 3,) folgende, in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:
    1. 1.Ziffer einsIn den eEKP der Schwangeren:
      1. a)Litera aAngaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,
      2. b)Litera bAnamnese der Schwangeren und der familiären Vorbelastungen sowie allgemeine Befunde,
      3. c)Litera cAngaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,
      4. d)Litera dbesondere Befunde in der Schwangerschaft,
      5. e)Litera eAngaben zu den Hebammenberatungen,
      6. f)Litera fAngaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,
      7. g)Litera gAngaben zur Geburt,
      8. h)Litera hAngaben zum Wochenbett sowie
      9. i)Litera iAngaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen und Angaben zum GesundheitsgesprächAngaben zu in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, festgelegten Beratungen und Angaben zum Gesundheitsgespräch
    2. 2.Ziffer 2In den eEKP des Kindes:
      1. a)Litera aAngaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,
      2. b)Litera bAngaben zur Geburt,
      3. c)Litera cAngaben zum Kind nach der Geburt,
      4. d)Litera dAngaben zu Kindesuntersuchungen sowie
      5. e)Litera edie in § 4 Abs. 5 genannten besonderen Befunde in der Schwangerschaftdie in Paragraph 4, Absatz 5, genannten besonderen Befunde in der Schwangerschaft
  4. (3a)Absatz 3 a,In der eEKP-Anwendung sind zusätzlich zu den in Abs. 3 angeführten Daten zu jeder Schwangeren und jedem Kind die zugehörige Gemeindekennziffer, die Staatsbürgerschaft und der Geburtsort zu speichern. Weiters ist zum Kind das jeweilige bPK-GH der Schwangeren zu speichern, die das Kind geboren hat sofern das bPK-GH verfügbar ist. Diese Daten werden automatisiert aus dem Patient/inn/en/index oder dem Zentralen Melderegister (§ 16 Meldegesetz 1991 [MeldeG], BGBl. Nr. 9/1992) erhoben.In der eEKP-Anwendung sind zusätzlich zu den in Absatz 3, angeführten Daten zu jeder Schwangeren und jedem Kind die zugehörige Gemeindekennziffer, die Staatsbürgerschaft und der Geburtsort zu speichern. Weiters ist zum Kind das jeweilige bPK-GH der Schwangeren zu speichern, die das Kind geboren hat sofern das bPK-GH verfügbar ist. Diese Daten werden automatisiert aus dem Patient/inn/en/index oder dem Zentralen Melderegister (Paragraph 16, Meldegesetz 1991 [MeldeG], Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) erhoben.
  5. (3b)Absatz 3 b,Solange der eEKP des Kindes technisch noch nicht angelegt wurde, sind Daten gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d durch Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, im eEKP der Schwangeren zu speichern. Sobald der eEKP des Kindes angelegt ist, sind die Daten aus dem eEKP der Schwangeren automatisiert in den eEKP des Kindes zu übertragen und aus dem eEKP der Schwangeren zu löschen.Solange der eEKP des Kindes technisch noch nicht angelegt wurde, sind Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, c und d durch Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, im eEKP der Schwangeren zu speichern. Sobald der eEKP des Kindes angelegt ist, sind die Daten aus dem eEKP der Schwangeren automatisiert in den eEKP des Kindes zu übertragen und aus dem eEKP der Schwangeren zu löschen.
  6. (3c)Absatz 3 c,Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten können Gesundheitsdiensteanbieter, die eine Schwangere im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms betreuen,Zusätzlich zu den in Absatz 3, genannten Daten können Gesundheitsdiensteanbieter, die eine Schwangere im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms betreuen,
    1. 1.Ziffer einsErgebnisse von Ultraschalluntersuchungen und Schwangerenuntersuchungen sowie Laborbefunde auch dann speichern, wenn es sich zwar nicht um Untersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms handelt, die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber eine erhöhte Aufmerksamkeit auf den Gesundheitszustand der Schwangeren im Rahmen des weiteren Schwangerschaftsverlaufes erfordern (kurative Untersuchungsergebnisse) und
    2. 2.Ziffer 2dokumentieren, ob eine freiwillige Elternberatung durch Familienberatungsstellen stattgefunden hat.
  7. (4)Absatz 4,Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name des Gesundheitsdiensteanbieters; bei Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers, OID und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt; sowie der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat. Der Name des Gesundheitsdiensteanbieters, die OID und der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat, sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name des Gesundheitsdiensteanbieters; bei Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers, OID und die nach einer Verordnung nach Paragraph 28, Absatz eins, GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, GTelG 2012) ermittelt; sowie der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat. Der Name des Gesundheitsdiensteanbieters, die OID und der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat, sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.

    (Anm.: Abs. 4a tritt mit 1.3.2029 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4 a, tritt mit 1.3.2029 in Kraft)

  8. (5)Absatz 5,Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die medizinische Relevanz für das Kind haben und in der Anlage 2 genannt sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen.
  9. (5a)Absatz 5 a,Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die eine weitere Behandlung der Schwangeren oder eine erhöhte Aufmerksamkeit auf ihren Gesundheitszustand oder auf den Gesundheitszustand des (ungeborenen) Kindes erfordern.
  10. (6)Absatz 6,Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck ermittelt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin die Sterbedaten im Wege der automationsunterstützten Abfrage des Patient/inn/enindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 GTelG 2012). Hiefür ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK GH) zu verwenden. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß § 8 Abs. 5 auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck ermittelt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin die Sterbedaten im Wege der automationsunterstützten Abfrage des Patient/inn/enindex (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, GTelG 2012). Hiefür ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK GH) zu verwenden. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 5, auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.
  11. (7)Absatz 7,Der eEKP des Kindes ist automatisiert zehn Tage nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu schließen. Die im eEKP des Kindes gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu löschen.
  12. (8)Absatz 8,Der eEKP der Schwangeren ist automatisiert 83 Tage nach der Geburt des Kindes zu schließen. Wird keine Geburt erfasst, so ist der eEKP der Schwangeren automatisiert 83 Tage nach dem errechneten Geburtstermin zu schließen. Bei vorzeitiger Beendigung der Schwangerschaft ist der eEKP der Schwangeren, ohne Angabe eines Grundes, durch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzte und –ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Krankenanstalten zu schließen. Die im eEKP der Schwangeren gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Geburt des Kindes, oder sofern keine Geburt erfasst wird, 30 Jahre nach errechnetem Geburtstermin zu löschen..

§ 5 EKPG Grundsätze der Datenverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 36, Absatz 3, KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich
    1. 1.Ziffer einsvon den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Absatz 3
      1. a)Litera azur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,
      2. b)Litera bzur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,
      3. c)Litera czur Dokumentation der Geburt,
      4. d)Litera dzur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie
      5. e)Litera ezur Dokumentation von in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Beratungen,zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Beratungen,
    2. 2.Ziffer 2von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 8 Abs. 2,von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3,von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3,,
    4. 4.Ziffer 4von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 9,von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Paragraph 9,,
    5. 5.Ziffer 5von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3,von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz 3,,
    6. 6.Ziffer 6von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Informationen,
    7. 7.Ziffer 7von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
      1. a)Litera afür Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP und
      2. b)Litera bfür Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG),für Auswertungen im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG),
    8. 8.Ziffer 8von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,
    9. 9.Ziffer 9vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben,vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben,
    10. 10.Ziffer 10von Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzten und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzten und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten zur Deaktivierung des eEKP,
    11. 11.Ziffer 11von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) für Auswertungen im Rahmen des § 7 Abs. 2.von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) für Auswertungen im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 2,
    verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs 3c und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 c und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    2. 2.Ziffer 2lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d,lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3 c und Absatz 4 und in Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 b, auch auf Daten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, c und d,
    3. 4.Ziffer 4Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des § 4 Abs. 3b auch auf Daten des § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren eingetragenen Daten,Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3 c und Absatz 4 und in Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 b, auch auf Daten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, c und d und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren eingetragenen Daten,
    4. 5.Ziffer 5Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    5. 6.Ziffer 6das Kind auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,das Kind auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    6. 7.Ziffer 7eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3c und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 c und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
    7. 8.Ziffer 8die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 3,
    8. 9.Ziffer 9der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3c und Abs. 4 und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten undder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 3 c und Absatz 4 und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten und
    9. 10.Ziffer 10der Dachverband auf Daten gemäß § 4 Abs. 3, 3c und 4.der Dachverband auf Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 c und 4,
    Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.
  4. (4)Absatz 4,Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und § 24c KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungstermin zu erstellen.Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7 und Paragraph 24 c, KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungstermin zu erstellen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen als in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.
  6. (6)Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einssind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durchist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durch
      1. a)Litera aeine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (§§ 31a ff ASVG), odereine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (Paragraphen 31 a, ff ASVG), oder
      2. b)Litera bVerwenden eines E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oderVerwenden eines E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oder
      3. c)Litera cVerarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß § 4 Abs. 2 GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 gespeichert ist wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oderVerarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, gespeichert ist wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oder
      4. d)Litera dVerarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß lit. a bis c erfolgt, oderVerarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Litera a, bis c erfolgt, oder
      5. e)Litera ewenn eine Identifikation gemäß lit. a bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP-Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 6 Z 2 lit. a auszustellen;wenn eine Identifikation gemäß Litera a, bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP-Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, auszustellen;
    3. 3.Ziffer 3sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (§ 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) zur Verfügung zu stellen;sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (Paragraph 8, Absatz 7,) zur Verfügung zu stellen;
    4. 4.Ziffer 4ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur eine Woche Zugriff haben.
  7. (7)Absatz 7,Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Abs. 2 genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Absatz 2, genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

§ 6 EKPG Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP


(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2028 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2028 in Kraft)

  1. (2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 3) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

§ 7 EKPG Auswertungen


  1. (1)Absatz eins,Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen gemäß Art. 89 DSGVO die im eEKP gespeicherten DatenFür die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen gemäß Artikel 89, DSGVO die im eEKP gespeicherten Daten
    1. 1.Ziffer einszu den Schwangeren (§ 4 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3c),zu den Schwangeren (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3 c,),
    2. 2.Ziffer 2zu den Kindern (§ 4 Abs. 3 Z 2) undzu den Kindern (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,) und
    3. 3.Ziffer 3zu den Gesundheitsdiensteanbietern (§ 4 Abs. 4) sowiezu den Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 4, Absatz 4,) sowie
    4. 4.Ziffer 4die in der eEKP-Anwendung gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 3a)die in der eEKP-Anwendung gespeicherten Daten (Paragraph 4, Absatz 3 a,)
    von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin ausgewertet werden. Zu diesem Zwecke dürfen auch Daten gemäß § 10 GTelG 2012 aus dem eHealth-Verzeichnisdienst verarbeitet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden.von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin ausgewertet werden. Zu diesem Zwecke dürfen auch Daten gemäß Paragraph 10, GTelG 2012 aus dem eHealth-Verzeichnisdienst verarbeitet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann sich für die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen Auswertungen der GÖG als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen und hat ihr für diese Zwecke die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die GÖG kann vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mit der Erstellung von Berichten auf Basis der nach Abs. 1 durchgeführten Auswertungen beauftragt werden.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann sich für die Durchführung der nach Absatz eins, vorgesehenen Auswertungen der GÖG als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen und hat ihr für diese Zwecke die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die GÖG kann vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mit der Erstellung von Berichten auf Basis der nach Absatz eins, durchgeführten Auswertungen beauftragt werden.
  3. (2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (§ 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). Die näheren Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 sind durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin in einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin festzulegen..Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,). Die näheren Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesstatistikgesetzes 2000 sind durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin in einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin festzulegen..
  4. (2a)Absatz 2 a,Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den durchgeführten Untersuchungen und Beratungen gemäß § 4 Abs. 3, 3c und 4 vom Dachverband pseudonymisiert ausgewertet werden. Die Pseudonymisierung erfolgt im Wege der Pseudonymisierungsstelle (§ 30c Abs. 1 Z 7 ASVG).Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und 4 dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den durchgeführten Untersuchungen und Beratungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 c und 4 vom Dachverband pseudonymisiert ausgewertet werden. Die Pseudonymisierung erfolgt im Wege der Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG).
  5. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO. Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise darüber zu informieren (§ 8 Abs. 6).Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, DSGVO. Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise darüber zu informieren (Paragraph 8, Absatz 6,).
  6. (4)Absatz 4,Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen für die dort genannten Zwecke gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO und Art. 89 DSGVO gespeichert und gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO und Art. 89 DSGVO weiterverarbeitet werden. Sobald der Personenbezug für die Zwecke des Abs. 1 und 2 nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch 50 Jahre nach der Speicherung, sind die Daten zu anonymisieren.Die in Absatz eins, und 2 genannten Daten dürfen für die dort genannten Zwecke gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO und Artikel 89, DSGVO gespeichert und gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO und Artikel 89, DSGVO weiterverarbeitet werden. Sobald der Personenbezug für die Zwecke des Absatz eins, und 2 nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch 50 Jahre nach der Speicherung, sind die Daten zu anonymisieren.

§ 8 EKPG Rechte der Schwangeren und der Obsorgeberechtigten


  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP-Portal ist zugänglich über
    1. 1.Ziffer einsdas Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als Web-Anwendung unddas Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 23, GTelG 2012) als Web-Anwendung und
    2. 2.Ziffer 2eine eEKP-Anwendung für mobile Endgeräte („eEKP-App“)
    und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Schwangere und deren gesetzliche Vertretungen haben das Recht, in ihrem eEKP über das eEKP-Portal
    1. 1.Ziffer einsihre Untersuchungs- und Beratungsergebnisse sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
    2. 2.Ziffer 2individuell an Untersuchungs- und Beratungszeiträume und Fristen erinnert zu werden,
    3. 3.Ziffer 3den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
    4. 4.Ziffer 4weitere Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat, oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis einzutragen,
    5. 5.Ziffer 5für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, den Zugriff auf die gespeicherten Daten zu sperren.
    Diese Rechte stehen der Schwangeren auch nach Beendigung der Schwangerschaft zu.
  3. (3)Absatz 3,Die Obsorgeberechtigten eines Kindes haben das Recht, im eEKP des Kindes über das eEKP-Portal
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchungsergebnisse des Kindes sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
    2. 2.Ziffer 2individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,
    3. 3.Ziffer 3den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
    4. 4.Ziffer 4weitere Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie Notfallkontakte einzutragen,
    5. 5.Ziffer 5für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, den Zugriff auf die gespeicherten Daten zu sperren.
  4. (4)Absatz 4,Die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 Z 4 und 5 erfolgt durch automatisierte Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Dieser/ Diese hat die ihm/ ihr übermittelten Daten ohne inhaltliche Prüfung in den eEKP einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen. Die Form der Übermittlung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mittels Verordnung festzulegen.Die Wahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 und Absatz 3, Ziffer 4 und 5 erfolgt durch automatisierte Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Dieser/ Diese hat die ihm/ ihr übermittelten Daten ohne inhaltliche Prüfung in den eEKP einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen. Die Form der Übermittlung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mittels Verordnung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die im eEKP gespeicherten Daten kannDas Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) über die im eEKP gespeicherten Daten kann
    1. 1.Ziffer einsvon der Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung für die die Schwangere betreffenden Daten und
    2. 2.Ziffer 2von den Obsorgeberechtigten für die das Kind betreffenden Daten
    gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle oder über das eEKP-Portal wahrgenommen werden. Sofern die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß § 4 Abs. 6 nach dem Ableben des Kindes auf dessen Daten zugreifen wollen, so erfolgt dieser Zugriff ausschließlich im Wege der einzurichtenden Servicestelle.gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle oder über das eEKP-Portal wahrgenommen werden. Sofern die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß Paragraph 4, Absatz 6, nach dem Ableben des Kindes auf dessen Daten zugreifen wollen, so erfolgt dieser Zugriff ausschließlich im Wege der einzurichtenden Servicestelle.
  6. (6)Absatz 6,Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte gemäß Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1, über die Beschränkung gemäß § 7 Abs. 3 und über den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gemäß § 10 zu informieren.Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, über die Beschränkung gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und über den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gemäß Paragraph 10, zu informieren.
  7. (7)Absatz 7,Ist die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 und Abs. 3 über das eEKP-Portal der Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretung sowie den Obsorgeberechtigten des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle wahrgenommen werden. Diese Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den Obsorgeberechtigten auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.Ist die Wahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3, über das eEKP-Portal der Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretung sowie den Obsorgeberechtigten des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle wahrgenommen werden. Diese Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den Obsorgeberechtigten auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

§ 9 EKPG Rechte des Kindes


  1. (1)Absatz eins,Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen.Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946 aus 1811,) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
  3. (3)Absatz 3,Ist dem Kind die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 8 Abs. 3 über das eEKP-Portal nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann es seine Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) wahrnehmen. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (§ 8 Abs. 3 Z 1), kann vom Kind auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.Ist dem Kind die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über das eEKP-Portal nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann es seine Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (Paragraph 8, Absatz 7,) wahrnehmen. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,), kann vom Kind auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

§ 10 EKPG Grundsatz der Nicht-Diskriminierung


  1. (1)Absatz eins,Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2,Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.

§ 11 EKPG Schlussbestimmungen


Umsetzung der eEKP-Anwendung
  1. (1)Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP-Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.Bei der Vollziehung des Absatz eins, ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.
  3. (3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (§ 4 und § 5 GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e-card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (Paragraph 4 und Paragraph 5, GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e-card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.

§ 12 EKPG Inkrafttreten


In der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2025 und des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten in Kraft: In der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025, und des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten in Kraft:

  1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2028,Paragraph 6, Absatz eins, mit 1. Jänner 2028,
  2. 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 11 samt Überschrift mit 30. Juni 2023,Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 11, samt Überschrift mit 30. Juni 2023,
  3. 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 4a mit 1. März 2029,Paragraph 4, Absatz 4 a, mit 1. März 2029,
  4. 4.Ziffer 4alle übrigen Bestimmungen mit 1. Oktober 2026.

§ 13 EKPG Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Ab dem 1. Oktober 2027 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1.März 2028 geboren werden ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin können davon abweichend für bestimmte Regionen frühere Verpflichtungstermine (Pilotphasen) festgelegt werden. Die Verarbeitung von Daten im eEKP gemäß § 5 Abs. 2 ist ab 1. Oktober 2026 auch vor den Verpflichtungsterminen elektronisch zulässig. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat ein Steuerungsgremium einzurichten, welches die Pilotphasen begleitet und evaluiert sowie die bundesweite Ausrollung steuert. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienangenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ist jedenfalls bis zum bundesweiten Vollbetrieb ein Eltern-Kind-Pass aufzulegen.Ab dem 1. Oktober 2027 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1.März 2028 geboren werden ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin können davon abweichend für bestimmte Regionen frühere Verpflichtungstermine (Pilotphasen) festgelegt werden. Die Verarbeitung von Daten im eEKP gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist ab 1. Oktober 2026 auch vor den Verpflichtungsterminen elektronisch zulässig. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat ein Steuerungsgremium einzurichten, welches die Pilotphasen begleitet und evaluiert sowie die bundesweite Ausrollung steuert. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienangenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ist jedenfalls bis zum bundesweiten Vollbetrieb ein Eltern-Kind-Pass aufzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren sind. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Übertragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren sind. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Übertragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.

§ 14 EKPG Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen


Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 15 EKPG Verweisungen


Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16 EKPG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der § 3 und § 10 Abs. 2 der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerinhinsichtlich der Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz 2, der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerin
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin undhinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin.

Anlage

Anl. 1 EKPG


  1. 1.Ziffer einsBlutung vor der SSW 28,
  2. 2.Ziffer 2Blutung nach der SSW 28,
  3. 3.Ziffer 3Placenta praevia,
  4. 4.Ziffer 4Placentainsuffizienz,
  5. 5.Ziffer 5Plazentaauffälligkeiten,
  6. 6.Ziffer 6Toxoplasmose,
  7. 7.Ziffer 7Nabelschnurauffälligkeiten,
  8. 8.Ziffer 8Polyhydramnion,
  9. 9.Ziffer 9Oligohydramnion,
  10. 10.Ziffer 10Anhydramnion,
  11. 11.Ziffer 11Vorzeitige Wehentätigkeit,
  12. 12.Ziffer 12Zervixinsuffizienz,
  13. 13.Ziffer 13Anämie,
  14. 14.Ziffer 14Rezidivierender Harnwegsinfekt,
  15. 15.Ziffer 15Relevante antierythrozytäre Antikörper,
  16. 16.Ziffer 16Risiko aus anderen serologischen Befunden,
  17. 17.Ziffer 17Blutungsrisiko,
  18. 18.Ziffer 18Hypertonie (> 140/90mmHg),
  19. 19.Ziffer 19Eiweißausscheidung > 1g/l,
  20. 20.Ziffer 20Mittelgradige – generalisierte Ödeme,
  21. 21.Ziffer 21Gestationsdiabetes insulinpflichtig,
  22. 22.Ziffer 22Gestationsdiabetes diätetisch behandelt,
  23. 23.Ziffer 23Besondere psychosoziale Belastungen,
  24. 24.Ziffer 24Missbräuchlicher Substanzkonsum in der Schwangerschaft,
  25. 25.Ziffer 25Tabakkonsum in der Schwangerschaft,
  26. 26.Ziffer 26Auffällige Gewichtszunahme,
  27. 27.Ziffer 27Präkonzeptionelles Übergewicht (BMI),
  28. 28.Ziffer 28Präkonzeptionelles Untergewicht (BMI),
  29. 29.Ziffer 29Behandlungsbedürftige Erkrankungen,
  30. 30.Ziffer 30Andere Auffälligkeiten,
  31. 31.Ziffer 31Verordnungen und andere Befunde,
  32. 32.Ziffer 32Fetale Auffälligkeiten während der Schwangerschaft,
  33. 33.Ziffer 33Stationäre oder ambulante Behandlung während der Schwangerschaft,
  34. 34.Ziffer 34Weitere Eintragungen (z. B. Therapien)

Anl. 2 EKPG Besondere Befunde, die im eEKP des Kindes zu übernehmen sind, sind:


  1. 1.Ziffer einsToxoplamose,
  2. 2.Ziffer 2Anämie,
  3. 3.Ziffer 3Relevante antierythrozytäre Antikörper,
  4. 4.Ziffer 4Risiko aus anderen serologischen Befunden,
  5. 5.Ziffer 5Blutungsrisiko,
  6. 6.Ziffer 6Gestationsdiabetes insulinpflichtig,
  7. 7.Ziffer 7Gestationsdiabetes diätetisch behandelt,
  8. 8.Ziffer 8Besondere psychosoziale Belastungen,
  9. 9.Ziffer 9Missbräuchlicher Substanzkonsum in der Schwangerschaft,
  10. 10.Ziffer 10Tabakkonsum in der Schwangerschaft,
  11. 11.Ziffer 11Behandlungsbedürftige Erkrankungen,
  12. 12.Ziffer 12Fetale Auffälligkeiten während der Schwangerschaft,
  13. 13.Ziffer 13Stationäre oder ambulante Behandlung während der Schwangerschaft

Anl. 3 EKPG


Folgende Daten dürfen gemäß § 6 Abs. 2 mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:Folgende Daten dürfen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:

  1. 1.Ziffer einsBereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) und Sozialversicherungsnummer der Mutter
  2. 2.Ziffer 2Vorname und Zuname der Mutter
  3. 3.Ziffer 3Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) und Sozialversicherungsnummer des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)
  4. 4.Ziffer 4Vorname und Zuname des Kindes/der Kinder (Mehrlinge)
  5. 5.Ziffer 5Errechneter Geburtstermin des Kindes/der Kinder
  6. 6.Ziffer 6Kennzeichnung/Nachweis der vollständigen Durchführung der relevanten Untersuchungen (getrennt nach Untersuchungen 1-10)
  7. 7.Ziffer 7Tag/Tage der jeweiligen Untersuchungen inkl. Name des durchführenden Arztes/ der durchführenden Ärztin

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