§ 14 VRV 2015 Zeitliche Abgrenzung

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Es ist zu gewährleisten, dass Vergleiche unterschiedlicher Finanzjahre für sämtliche Abschlussrechnungen erfolgen können.

Stand vor dem 23.01.2018

In Kraft vom 20.10.2015 bis 23.01.2018
  1. (1)Absatz eins,Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Es ist zu gewährleisten, dass Vergleiche unterschiedlicher Finanzjahre für sämtliche Abschlussrechnungen erfolgen können.

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