§ 2 SchAVO Begriffsbestimmungen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer eins„Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;
  2. 2.Ziffer 2„Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  3. 3.Ziffer 3„Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage, an der keine Befüllung mit gefährlichen Gütern durch Fahrzeuge erfolgt, gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
  4. 4.Ziffer 4„Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
  5. 5.Ziffer 5„Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  6. 6.Ziffer 6„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  7. 7.Ziffer 7“Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände gilt nicht als Umschlagslände;
  8. 8.Ziffer 8„Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;
  9. 9.Ziffer 9Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung;„Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung;
  10. 10.Ziffer 10„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Ziffer 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
  11. 11.Ziffer 11„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
  12. 12.Ziffer 12„Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;
  13. 13.Ziffer 13„Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;
  14. 144.Ziffer 144SporthafenSportanlage“: HafenSchifffahrtsanlage, derdie Sport- undoder Vergnügungszwecken dient;ein Hafen eine Anlage, derdie auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als SporthafenSportanlage;
  15. 15.Ziffer 15„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
  16. 16.Ziffer 16Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (§ 2 Z 33 SchFG) bestimmt ist.„Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (Paragraph 2, Ziffer 33, SchFG) bestimmt ist.
  1. 6.Ziffer 6„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  2. 7.Ziffer 7„Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände, an der keine Befüllung einer Versorgungsanlage mit gefährlichen Gütern durch Fahrzeuge erfolgt, gilt nicht als Umschlagslände;
  3. 8.Ziffer 8„Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;
  4. 9.Ziffer 9Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung;„Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung;
  5. 10.Ziffer 10„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Ziffer 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
  6. 11.Ziffer 11„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
  7. 12.Ziffer 12„Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;
  8. 13.Ziffer 13„Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;
  9. 14.Ziffer 14„Sporthafen“: Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient;ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen;
  10. 15.Ziffer 15„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
  11. 16.Ziffer 16Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (§ 2 Z 33 SchFG) bestimmt ist.„Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (Paragraph 2, Ziffer 33, SchFG) bestimmt ist.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 11.04.2019 bis 29.06.2023

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer eins„Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;
  2. 2.Ziffer 2„Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  3. 3.Ziffer 3„Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage, an der keine Befüllung mit gefährlichen Gütern durch Fahrzeuge erfolgt, gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
  4. 4.Ziffer 4„Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
  5. 5.Ziffer 5„Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  6. 6.Ziffer 6„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  7. 7.Ziffer 7“Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände gilt nicht als Umschlagslände;
  8. 8.Ziffer 8„Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;
  9. 9.Ziffer 9Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung;„Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung;
  10. 10.Ziffer 10„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Ziffer 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
  11. 11.Ziffer 11„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
  12. 12.Ziffer 12„Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;
  13. 13.Ziffer 13„Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;
  14. 144.Ziffer 144SporthafenSportanlage“: HafenSchifffahrtsanlage, derdie Sport- undoder Vergnügungszwecken dient;ein Hafen eine Anlage, derdie auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als SporthafenSportanlage;
  15. 15.Ziffer 15„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
  16. 16.Ziffer 16Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (§ 2 Z 33 SchFG) bestimmt ist.„Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (Paragraph 2, Ziffer 33, SchFG) bestimmt ist.
  1. 6.Ziffer 6„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  2. 7.Ziffer 7„Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände, an der keine Befüllung einer Versorgungsanlage mit gefährlichen Gütern durch Fahrzeuge erfolgt, gilt nicht als Umschlagslände;
  3. 8.Ziffer 8„Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;
  4. 9.Ziffer 9Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung;„Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung;
  5. 10.Ziffer 10„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Ziffer 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
  6. 11.Ziffer 11„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
  7. 12.Ziffer 12„Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;
  8. 13.Ziffer 13„Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;
  9. 14.Ziffer 14„Sporthafen“: Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient;ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen;
  10. 15.Ziffer 15„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
  11. 16.Ziffer 16Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (§ 2 Z 33 SchFG) bestimmt ist.„Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (Paragraph 2, Ziffer 33, SchFG) bestimmt ist.

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