§ 2 SchAVO Begriffsbestimmungen

SchAVO - Schifffahrtsanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer eins„Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;
  2. 2.Ziffer 2„Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  3. 3.Ziffer 3„Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage, an der keine Befüllung mit gefährlichen Gütern durch Fahrzeuge erfolgt, gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
  4. 4.Ziffer 4„Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
  1. 6.Ziffer 6„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  2. 7.Ziffer 7„Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände, an der keine Befüllung einer Versorgungsanlage mit gefährlichen Gütern durch Fahrzeuge erfolgt, gilt nicht als Umschlagslände;
  3. 8.Ziffer 8„Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;
  4. 9.Ziffer 9Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung;„Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung;
  5. 10.Ziffer 10„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;„Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Ziffer 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
  6. 11.Ziffer 11„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
  7. 12.Ziffer 12„Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;
  8. 13.Ziffer 13„Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;
  9. 14.Ziffer 14„Sporthafen“: Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient;ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen;
  10. 15.Ziffer 15„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
  11. 16.Ziffer 16Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (§ 2 Z 33 SchFG) bestimmt ist.„Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (Paragraph 2, Ziffer 33, SchFG) bestimmt ist.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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