§ 74 SFVO Fahrgeschwindigkeit

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen; eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht überschritten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen; eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht überschritten werden.

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