§ 25 VRV 2015 Kulturgüter (Sachanlagen)

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen und bei denen diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur durch die Gebietskörperschaft erhalten wird.
  2. (2)Absatz 2,Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder nach einer internen plausiblen Wertfeststellung zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6i6h zu erfassen.Kulturgüter gemäß Absatz eins, sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder nach einer internen plausiblen Wertfeststellung zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6i6h zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.Sofern Gebäude der Definition gemäß Absatz eins, entsprechen, sind diese zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
  4. (4)Absatz 4,Eine lineare Abschreibung ist bei Kulturgütern nicht vorzunehmen. Bei Gebäuden, die in die Kategorie der Kulturgüter fallen, besteht hinsichtlich der linearen Abschreibung ein Wahlrecht.

Stand vor dem 23.01.2018

In Kraft vom 20.10.2015 bis 23.01.2018
  1. (1)Absatz eins,Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen und bei denen diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur durch die Gebietskörperschaft erhalten wird.
  2. (2)Absatz 2,Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder nach einer internen plausiblen Wertfeststellung zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6i6h zu erfassen.Kulturgüter gemäß Absatz eins, sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder nach einer internen plausiblen Wertfeststellung zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6i6h zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.Sofern Gebäude der Definition gemäß Absatz eins, entsprechen, sind diese zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
  4. (4)Absatz 4,Eine lineare Abschreibung ist bei Kulturgütern nicht vorzunehmen. Bei Gebäuden, die in die Kategorie der Kulturgüter fallen, besteht hinsichtlich der linearen Abschreibung ein Wahlrecht.

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