§ 1 EKPG Allgemeine Bestimmungen

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm sowie
    2. 2.Ziffer 2den Elektronischen Eltern-Kind-Pass („eEKP“).
  2. (2)Absatz 2,Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm sowie
    2. 2.Ziffer 2den Elektronischen Eltern-Kind-Pass („eEKP“).
  2. (2)Absatz 2,Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

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