§ 8 URAV Bilanzierung von Zuschüssen

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bewertungsreserven auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen und sonstiger unversteuerter Rücklagen sind entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.
  2. (21)Absatz 2eins,Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 1 § 2 Passiva C B auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige sowie davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß § 2 Z 4 § 3 Z 4 lit. c der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß Paragraph eins2, Passiva CB auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige sowie davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß Paragraph 23, Ziffer 4, Litera c, der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.
  3. (32)Absatz 32,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen und unversteuerten Rücklagen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen, wobei noch nicht zugewiesene Investitionszuschüsse getrennt anzuführen sind.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 12.11.2010 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Die Bewertungsreserven auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen und sonstiger unversteuerter Rücklagen sind entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.
  2. (21)Absatz 2eins,Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 1 § 2 Passiva C B auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige sowie davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß § 2 Z 4 § 3 Z 4 lit. c der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß Paragraph eins2, Passiva CB auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige sowie davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß Paragraph 23, Ziffer 4, Litera c, der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.
  3. (32)Absatz 32,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen und unversteuerten Rücklagen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen, wobei noch nicht zugewiesene Investitionszuschüsse getrennt anzuführen sind.

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