§ 45 SchAVO Bemessungsgrundlagen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte sind
    1. 1.Ziffer einsfür das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen Güter in Tonnen;
    2. 2.Ziffer 2für das Winterstands- und Liegegeld:
      1. a)Litera abei den für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit in Tonnen; die Tragfähigkeit ist aus dem Eichschein zu entnehmen; ist ein solcher nicht ausgestellt, so ist die Bemessungsgrundlage in Kubikmeter wie folgt zu berechnen: größte Länge mal größte Breite mal Seitenhöhe (gemessen auf halber Schiffslänge vom Hauptdeck bis zum Kiel) mal dem Koeffizienten 0,5;
      2. b)Litera bbei den nicht für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener Eintauchung; diese bemisst sich in Kubikmeter und ist aus dem Eichschein zu entnehmen. Der letzte Satz der lit. a gilt entsprechend;bei den nicht für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener Eintauchung; diese bemisst sich in Kubikmeter und ist aus dem Eichschein zu entnehmen. Der letzte Satz der Litera a, gilt entsprechend;
      3. c)Litera cbei Schwimmkörpern die von ihnen eingenommene Wasserfläche; diese ist in Quadratmeter als Produkt aus größter Länge und größter Breite zu berechnen;
    3. 3.Ziffer 3für das Liegegeld außerdem die Liegezeit in Tagen.
    Bei den Berechnungen nach Z 1 bis 3 sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen. Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.Bei den Berechnungen nach Ziffer eins bis 3 sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen. Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Abs. 1 Z 4 das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte sind
    1. 1.Ziffer einsfür das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen Güter in Tonnen;
    2. 2.Ziffer 2für das Winterstands- und Liegegeld:
      1. a)Litera abei den für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit in Tonnen; die Tragfähigkeit ist aus dem Eichschein zu entnehmen; ist ein solcher nicht ausgestellt, so ist die Bemessungsgrundlage in Kubikmeter wie folgt zu berechnen: größte Länge mal größte Breite mal Seitenhöhe (gemessen auf halber Schiffslänge vom Hauptdeck bis zum Kiel) mal dem Koeffizienten 0,5;
      2. b)Litera bbei den nicht für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener Eintauchung; diese bemisst sich in Kubikmeter und ist aus dem Eichschein zu entnehmen. Der letzte Satz der lit. a gilt entsprechend;bei den nicht für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener Eintauchung; diese bemisst sich in Kubikmeter und ist aus dem Eichschein zu entnehmen. Der letzte Satz der Litera a, gilt entsprechend;
      3. c)Litera cbei Schwimmkörpern die von ihnen eingenommene Wasserfläche; diese ist in Quadratmeter als Produkt aus größter Länge und größter Breite zu berechnen;
    3. 3.Ziffer 3für das Liegegeld außerdem die Liegezeit in Tagen.
    Bei den Berechnungen nach Z 1 bis 3 sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen. Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.Bei den Berechnungen nach Ziffer eins bis 3 sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen. Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Abs. 1 Z 4 das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.

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