§ 14 SchAVO Schwimmende Schifffahrtsanlagen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Durch die Aufstellung schwimmender Schifffahrtsanlagen darf der Verkehr der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht behindert werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat für die Schwimmkörper schwimmender Schifffahrtsanlagen, ausgenommen Sportanlagen, eine Ebene der höchstzulässigen Eintauchung festzusetzen. Diese Ebene ist auf beiden Seiten des Schwimmkörpers und an beiden Enden seiner Längsausdehnung in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise durch eine Einsenkungsmarke zu bezeichnen. Die Einsenkungsmarke muss aus einem waagrecht liegenden weißen Rechteck bestehen, das 0,30 m lang und 0,03 m hoch ist. Der Schwimmkörper darf belastet nicht tiefer als bis zu dieser Marke eintauchen. Die Ebene ist so festzusetzen, dass die Schwimmfähigkeit der Anlage auch bei voller Belastung und unter Berücksichtigung der auftretenden höchsten Wellen gewahrt bleibt.
  3. (3)Absatz 3,Schwimmende Schifffahrtsanlagen, einschließlich ihrer Verbindungen mit den Ufern, müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes so gebaut und instand gehalten werden, dass sie nicht sinken oder kentern können und die Sicherheit der Schifffahrt und der Personen, die die Anlage benützen, gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie an ihrem Standort derart befestigt sein, dass sie gegen Losreißen oder Verschieben durch Strömung, Wind, Wellen und Wasserstandsschwankungen sowie durch den Sog und den Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind.
  4. (4)Absatz 4,Schwimmende Schifffahrtsanlagen auf Wasserstraßen müssen am Ufer mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft, unter Verwendung entsprechend starker und langer Schorbäume oder gleichwertiger technischer Lösungen wie zB entsprechend ausgelegte Stege oder Führungsdalben, festgemacht werden. Die zum Festmachen verwendeten Ketten oder Seile sind gegen mutwilliges Lösen zu sichern und, wo sie über Wege entlang dem Ufer führen, zum Schutz vor Beschädigung und zur Vermeidung von Unfällen so zu versenken oder zu verdecken, dass keine Stolperstellen entstehen.
  5. (5)Absatz 5,Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen muss sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring entsprechend Artikel 13.08 des Anhang 1 zu Anlage 2 der Europäischen Norm ÖNORM EN 14144 „RettungsringeVerordnung des Bundesministers für Verkehr, AnforderungInnovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Prüfungen“ vom 1. Juni 2003BGBl. II Nr. 263/2018 in der geltenden Fassung, der mit einer mindestens 25 m langen schwimmfähigen Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so anzubringen, dass sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr befindlichen Personen von jedermann ungehindert und rasch verwendet werden können. Die missbräuchliche Verwendung der Rettungsringe ist verboten.Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen muss sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring entsprechend Artikel 13.08 des Anhang 1 zu Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der geltenden Fassung, der mit einer mindestens 25 m langen schwimmfähigen Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so anzubringen, dass sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr befindlichen Personen von jedermann ungehindert und rasch verwendet werden können. Die missbräuchliche Verwendung der Rettungsringe ist verboten.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 5 gilt nicht für Sportanlagen sowie für durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von der Behörde verboten wurde und auf denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.Absatz 5, gilt nicht für Sportanlagen sowie für durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von der Behörde verboten wurde und auf denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
  7. (7)Absatz 7,An schwimmenden Schifffahrtsanlagen müssen Name und Wohnsitz (Sitz) des Bewilligungsinhabers angegeben sein.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 28.08.2008 bis 29.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Durch die Aufstellung schwimmender Schifffahrtsanlagen darf der Verkehr der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht behindert werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat für die Schwimmkörper schwimmender Schifffahrtsanlagen, ausgenommen Sportanlagen, eine Ebene der höchstzulässigen Eintauchung festzusetzen. Diese Ebene ist auf beiden Seiten des Schwimmkörpers und an beiden Enden seiner Längsausdehnung in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise durch eine Einsenkungsmarke zu bezeichnen. Die Einsenkungsmarke muss aus einem waagrecht liegenden weißen Rechteck bestehen, das 0,30 m lang und 0,03 m hoch ist. Der Schwimmkörper darf belastet nicht tiefer als bis zu dieser Marke eintauchen. Die Ebene ist so festzusetzen, dass die Schwimmfähigkeit der Anlage auch bei voller Belastung und unter Berücksichtigung der auftretenden höchsten Wellen gewahrt bleibt.
  3. (3)Absatz 3,Schwimmende Schifffahrtsanlagen, einschließlich ihrer Verbindungen mit den Ufern, müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes so gebaut und instand gehalten werden, dass sie nicht sinken oder kentern können und die Sicherheit der Schifffahrt und der Personen, die die Anlage benützen, gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie an ihrem Standort derart befestigt sein, dass sie gegen Losreißen oder Verschieben durch Strömung, Wind, Wellen und Wasserstandsschwankungen sowie durch den Sog und den Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind.
  4. (4)Absatz 4,Schwimmende Schifffahrtsanlagen auf Wasserstraßen müssen am Ufer mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft, unter Verwendung entsprechend starker und langer Schorbäume oder gleichwertiger technischer Lösungen wie zB entsprechend ausgelegte Stege oder Führungsdalben, festgemacht werden. Die zum Festmachen verwendeten Ketten oder Seile sind gegen mutwilliges Lösen zu sichern und, wo sie über Wege entlang dem Ufer führen, zum Schutz vor Beschädigung und zur Vermeidung von Unfällen so zu versenken oder zu verdecken, dass keine Stolperstellen entstehen.
  5. (5)Absatz 5,Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen muss sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring entsprechend Artikel 13.08 des Anhang 1 zu Anlage 2 der Europäischen Norm ÖNORM EN 14144 „RettungsringeVerordnung des Bundesministers für Verkehr, AnforderungInnovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Prüfungen“ vom 1. Juni 2003BGBl. II Nr. 263/2018 in der geltenden Fassung, der mit einer mindestens 25 m langen schwimmfähigen Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so anzubringen, dass sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr befindlichen Personen von jedermann ungehindert und rasch verwendet werden können. Die missbräuchliche Verwendung der Rettungsringe ist verboten.Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen muss sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring entsprechend Artikel 13.08 des Anhang 1 zu Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der geltenden Fassung, der mit einer mindestens 25 m langen schwimmfähigen Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so anzubringen, dass sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr befindlichen Personen von jedermann ungehindert und rasch verwendet werden können. Die missbräuchliche Verwendung der Rettungsringe ist verboten.
  6. (6)Absatz 6,Abs. 5 gilt nicht für Sportanlagen sowie für durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von der Behörde verboten wurde und auf denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.Absatz 5, gilt nicht für Sportanlagen sowie für durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von der Behörde verboten wurde und auf denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
  7. (7)Absatz 7,An schwimmenden Schifffahrtsanlagen müssen Name und Wohnsitz (Sitz) des Bewilligungsinhabers angegeben sein.

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