§ 48 SchAVO Zahlungspflichtige

Schifffahrtsanlagenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2008 bis 31.12.9999

Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2008 bis 31.12.9999

Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

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