§ 73 SFVO Allgemeine Verhaltensregeln

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.

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