§ 30a SchAVO Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Waterbike-Zonen dürfen nur außerhalb des für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwassers errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 15 m Sicherheitsabstand zu dem für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwasser einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 100 m Sicherheitsabstand zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und 200 m Sicherheitsabstand zu Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Waterbike-Zonen dürfen nur außerhalb des für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwassers errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 15 m Sicherheitsabstand zu dem für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwasser einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 100 m Sicherheitsabstand zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und 200 m Sicherheitsabstand zu Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.

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