§ 11 GuK-BAV Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß § 10 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit von der Teilnahme am Unterricht sowie von der Ablegung der Einzelprüfung.Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß Paragraph 10, insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit von der Teilnahme am Unterricht sowie von der Ablegung der Einzelprüfung.
  2. (2)Absatz 2,Praktika, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese die in § 5 Abs. 2 angeführten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt haben.Praktika, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese die in Paragraph 5, Absatz 2, angeführten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt haben.
  3. (3)Absatz 3,Die Leitung des Ausbildungsmoduls hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des/der

Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß § 10 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit von der Teilnahme am Unterricht sowie von der Ablegung der Einzelprüfung.Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß Paragraph 10, insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit von der Teilnahme am Unterricht sowie von der Ablegung der Einzelprüfung.
  2. (2)Absatz 2,Praktika, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese die in § 5 Abs. 2 angeführten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt haben.Praktika, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese die in Paragraph 5, Absatz 2, angeführten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt haben.
  3. (3)Absatz 3,Die Leitung des Ausbildungsmoduls hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des/der

Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.

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