§ 50 SchAVO Fälligkeit der Hafenentgelte

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2008 bis 31.12.9999

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:

  1. 1.Ziffer einsdas Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;
  2. 2.Ziffer 2das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2008 bis 31.12.9999

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:

  1. 1.Ziffer einsdas Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;
  2. 2.Ziffer 2das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit.

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