§ 12 SFVO Schiffsurkunden und andere Dokumente

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsZulassungsurkunde,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Eichschein,
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
    4. 4.Ziffer 4an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    5. 5.Ziffer 5an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten; diese Aufzeichnungen müssen nicht an Bord mitgeführt werden, wenn sie tagesaktuell geführt werden und jederzeit kurzfristig zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden können,

    sowie, falls zutreffend:

    1. 6.Ziffer 6gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
    2. 7.Ziffer 7die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
    3. 8.Ziffer 8die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    4. 9.Ziffer 9die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen und
    5. 10.Ziffer 10die Prüfbescheinigungen über Krane.
  2. (2)Absatz 2,Das Schiffstagebuch (Abs. 1 Z 3) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:Das Schiffstagebuch (Absatz eins, Ziffer 3,) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
    1. 1.Ziffer einszusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Ablösung des Schiffsführers unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Z 1 bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 23.Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Ziffer eins bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 23,
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsZulassungsurkunde,
    2. 2.Ziffer 2an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
    Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß § 101 und § 118 § 119 des Schifffahrtsgesetzes.Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß Paragraph 101 und Paragraph 118119, des Schifffahrtsgesetzes.
  4. (4)Absatz 4,Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Amtliche Identifikationsnummer:

Nummer der Zulassungsurkunde:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des Schubleichters aufzubewahren.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsZulassungsurkunde,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Eichschein,
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
    4. 4.Ziffer 4an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    5. 5.Ziffer 5an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten; diese Aufzeichnungen müssen nicht an Bord mitgeführt werden, wenn sie tagesaktuell geführt werden und jederzeit kurzfristig zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden können,

    sowie, falls zutreffend:

    1. 6.Ziffer 6gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
    2. 7.Ziffer 7die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
    3. 8.Ziffer 8die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    4. 9.Ziffer 9die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen und
    5. 10.Ziffer 10die Prüfbescheinigungen über Krane.
  2. (2)Absatz 2,Das Schiffstagebuch (Abs. 1 Z 3) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:Das Schiffstagebuch (Absatz eins, Ziffer 3,) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
    1. 1.Ziffer einszusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Ablösung des Schiffsführers unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Z 1 bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 23.Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Ziffer eins bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 23,
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsZulassungsurkunde,
    2. 2.Ziffer 2an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
    Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß § 101 und § 118 § 119 des Schifffahrtsgesetzes.Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß Paragraph 101 und Paragraph 118119, des Schifffahrtsgesetzes.
  4. (4)Absatz 4,Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Amtliche Identifikationsnummer:

Nummer der Zulassungsurkunde:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des Schubleichters aufzubewahren.

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