§ 16 EKPG Vollziehung

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der § 3 und § 10 Abs. 2 der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerinhinsichtlich der Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz 2, der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerin
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin undhinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der § 3 und § 10 Abs. 2 der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerinhinsichtlich der Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz 2, der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerin
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin undhinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten