§ 59 SFVO Verbot, das Fahrzeug zu betreten

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
    • –Strichaufzählungrunde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild einer abweisenden Hand.
    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 39, Absatz 3, muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
    • –Strichaufzählungrunde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild einer abweisenden Hand.
    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 39, Absatz 3, muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

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