§ 1 SchAVO Allgemeine Bestimmungen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Paragraph eins, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.
  2. (2)Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in den Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, in den Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.
  4. (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,)
  5. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der geltenden Fassung, oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 des Schifffahrtsgesetzes angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der geltenden Fassung, oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den Paragraphen 66 und 67 des Schifffahrtsgesetzes angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 28.08.2008 bis 30.06.2012
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Paragraph eins, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.
  2. (2)Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in den Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, in den Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.
  4. (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,)
  5. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der geltenden Fassung, oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 des Schifffahrtsgesetzes angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der geltenden Fassung, oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den Paragraphen 66 und 67 des Schifffahrtsgesetzes angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

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