§ 35 SFVO Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.
  2. (2)Absatz 2,An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Absatz eins und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Absatz 3, entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.
  2. (2)Absatz 2,An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Absatz eins und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Absatz 3, entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

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