§ 51 SFVO Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

    Bei Nacht:

    • –Strichaufzählungweiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in § 50 Abs. 3 angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in Paragraph 50, Absatz 3, angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

    Bei Nacht:

    • –Strichaufzählungweiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in § 50 Abs. 3 angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in Paragraph 50, Absatz 3, angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten