§ 53 SchAVO Hafenentgelttarif

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2008 bis 31.12.9999

Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten. Die Hafenentgelte gemäß Paragraph 52, dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2008 bis 31.12.9999

Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten. Die Hafenentgelte gemäß Paragraph 52, dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.

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