§ 54 SchAVO Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Verbotsbereiche
  1. (1)Absatz eins,Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
  2. (2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  4. (4)Absatz 4,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  5. (5)Absatz 5,Die Errichtung von Waterbike-Zonen ist nur auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen) gestattet.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 11.04.2019 bis 29.06.2023
Verbotsbereiche
  1. (1)Absatz eins,Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
  2. (2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  4. (4)Absatz 4,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  5. (5)Absatz 5,Die Errichtung von Waterbike-Zonen ist nur auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen) gestattet.

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