§ 12 PassG-DV Funktionsuntüchtige Datenträger

Passgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999

In den Fällen des § 3 Abs. 10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. § 15 Abs. 2 Passgesetz 1992 bleibt unberührt. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 10, Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. Paragraph 15, Absatz 2, Passgesetz 1992 bleibt unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999

In den Fällen des § 3 Abs. 10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. § 15 Abs. 2 Passgesetz 1992 bleibt unberührt. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 10, Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. Paragraph 15, Absatz 2, Passgesetz 1992 bleibt unberührt.

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