§ 2 VRV 2015 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2023 bis 31.12.9999
Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

  1. (1)Absatz eins,Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
  2. (2)Absatz 2,Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.

Stand vor dem 13.04.2023

In Kraft vom 20.10.2015 bis 13.04.2023
Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

  1. (1)Absatz eins,Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
  2. (2)Absatz 2,Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.

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