§ 2 EKPG Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen und den Zugang zu einer eEKP-Anwendung zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung, Gesundheitsgespräch) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind
    1. 1.Ziffer einsÄrzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
    2. 2.Ziffer 2Fachärzte und -ärztinnen für
      1. a)Litera aFrauenheilkunde und Geburtshilfe,
      2. b)Litera bKinder- und Jugendheilkunde,
      3. c)Litera cOrthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
      4. d)Litera dRadiologie,
      5. e)Litera eAugenheilkunde und Optometrie,
      6. f)Litera fHals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      7. g)Litera gMedizinische und Chemische Labordiagnostik,
    3. 3.Ziffer 3Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 sowieHebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, sowie
    4. 4.Ziffer 4Krankenanstalten.
    (Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 115/2025)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen und den Zugang zu einer eEKP-Anwendung zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung, Gesundheitsgespräch) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind
    1. 1.Ziffer einsÄrzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
    2. 2.Ziffer 2Fachärzte und -ärztinnen für
      1. a)Litera aFrauenheilkunde und Geburtshilfe,
      2. b)Litera bKinder- und Jugendheilkunde,
      3. c)Litera cOrthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
      4. d)Litera dRadiologie,
      5. e)Litera eAugenheilkunde und Optometrie,
      6. f)Litera fHals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      7. g)Litera gMedizinische und Chemische Labordiagnostik,
    3. 3.Ziffer 3Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 sowieHebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, sowie
    4. 4.Ziffer 4Krankenanstalten.
    (Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 115/2025)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,)

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