§ 17 VRV 2015 Gliederung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen. Unter dem Nettoergebnis sind Zuweisungen an bzw. Entnahmen aus Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen.In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen. Unter dem Nettoergebnis sind Zuweisungen an bzw. Entnahmen aus Haushaltsrücklagen (Paragraph 27,) darzustellen.
  2. (1)Absatz eins,In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen (Saldo 0). Unter dem Nettoergebnis ist der Saldo aus Zuweisungen an und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen (Saldo 01). Aus dem Nettoergebnis (Saldo 0) und dem Saldo der Haushaltsrücklagen (Saldo 01) ergibt sich das Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen (Saldo 00).In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen (Saldo 0). Unter dem Nettoergebnis ist der Saldo aus Zuweisungen an und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (Paragraph 27,) darzustellen (Saldo 01). Aus dem Nettoergebnis (Saldo 0) und dem Saldo der Haushaltsrücklagen (Saldo 01) ergibt sich das Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen (Saldo 00).
  3. (2)Absatz 2,DasIn der Finanzierungsrechnung ergibt sich aus dem Ergebnis der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2), das ist die allgemeine Gebarung der Finanzierungsrechnung, ist der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).
  4. (3)Absatz 3,Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 12 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach Paragraph 12, sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.
  5. (4)Absatz 4,Aus der Summe der nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 6) und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 5) ergibt sich die Veränderung an liquiden MittelnZahlungsmitteln (Saldo 7). Der Anfangsbestand, dieDie Veränderung der Zahlungsmittel in der Finanzierungsrechnung hat der Differenz aus dem Anfangsbestand und derdem Endbestand an liquiden Mitteln in der Finanzierungsrechnung haben jenenvermindert um kurzfristige Finanzschulden aus überzogenen Konten bei Kreditinstituten in der Vermögensrechnung zu entsprechen.

Stand vor dem 13.04.2023

In Kraft vom 20.10.2015 bis 13.04.2023
  1. (1)Absatz eins,In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen. Unter dem Nettoergebnis sind Zuweisungen an bzw. Entnahmen aus Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen.In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen. Unter dem Nettoergebnis sind Zuweisungen an bzw. Entnahmen aus Haushaltsrücklagen (Paragraph 27,) darzustellen.
  2. (1)Absatz eins,In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen (Saldo 0). Unter dem Nettoergebnis ist der Saldo aus Zuweisungen an und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen (Saldo 01). Aus dem Nettoergebnis (Saldo 0) und dem Saldo der Haushaltsrücklagen (Saldo 01) ergibt sich das Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen (Saldo 00).In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen (Saldo 0). Unter dem Nettoergebnis ist der Saldo aus Zuweisungen an und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (Paragraph 27,) darzustellen (Saldo 01). Aus dem Nettoergebnis (Saldo 0) und dem Saldo der Haushaltsrücklagen (Saldo 01) ergibt sich das Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen (Saldo 00).
  3. (2)Absatz 2,DasIn der Finanzierungsrechnung ergibt sich aus dem Ergebnis der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2), das ist die allgemeine Gebarung der Finanzierungsrechnung, ist der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).
  4. (3)Absatz 3,Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 12 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach Paragraph 12, sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.
  5. (4)Absatz 4,Aus der Summe der nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 6) und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 5) ergibt sich die Veränderung an liquiden MittelnZahlungsmitteln (Saldo 7). Der Anfangsbestand, dieDie Veränderung der Zahlungsmittel in der Finanzierungsrechnung hat der Differenz aus dem Anfangsbestand und derdem Endbestand an liquiden Mitteln in der Finanzierungsrechnung haben jenenvermindert um kurzfristige Finanzschulden aus überzogenen Konten bei Kreditinstituten in der Vermögensrechnung zu entsprechen.

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