§ 38 SchAVO (weggefallen)

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.
§ 38 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 28.08.2008 bis 30.06.2012
  1. (1)Absatz eins,Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.
§ 38 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen.

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