§ 95 SFVO Verhalten beim Ausweichen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Ausweichpflichtige Fahrzeuge oder Schwimmkörper müssen den anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

Ausweichpflichtige Fahrzeuge oder Schwimmkörper müssen den anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

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