§ 61 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß Paragraph 46, führen:

    Bei Nacht:

    • –Strichaufzählungein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bzw. dem Licht gemäß § 46 Abs. 2.ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. dem Licht gemäß Paragraph 46, Absatz 2,

    Bei Tag:

    • –Strichaufzählungeinen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß Paragraph 46, führen:

    Bei Nacht:

    • –Strichaufzählungein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bzw. dem Licht gemäß § 46 Abs. 2.ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. dem Licht gemäß Paragraph 46, Absatz 2,

    Bei Tag:

    • –Strichaufzählungeinen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

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