§ 40 SFVO Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
  2. (2)Absatz 2,Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  3. (3)Absatz 3,Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen:
    1. 1.Ziffer einsfür Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
    2. 2.Ziffer 2für Bälle 0,60 m Durchmesser;
    3. 3.Ziffer 3für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
    4. 4.Ziffer 4für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3, sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
  2. (2)Absatz 2,Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  3. (3)Absatz 3,Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen:
    1. 1.Ziffer einsfür Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
    2. 2.Ziffer 2für Bälle 0,60 m Durchmesser;
    3. 3.Ziffer 3für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
    4. 4.Ziffer 4für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3, sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

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