§ 3 BiStV Funktionen der Bildungsstandards

Bildungsstandardsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie
    1. 1.Ziffer einseine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,
    2. 2.Ziffer 2durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen und
    3. 3.Ziffer 3wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.
  2. (2)Absatz 2,Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrerinnen und LehrerLehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrerinnen und LehrerLehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer eins,).
  3. (3)Absatz 3,Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Zum Zweck der Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu den definierten Lernzielen und mit dem Ziel der Förderplanung sind in der 3. und 4. sowie der 7. und 8. Schulstufe Kompetenzerhebungen durchzuführen. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Zum Zweck der Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu den definierten Lernzielen und mit dem Ziel der Förderplanung sind in der 3. und 4. sowie der 7. und 8. Schulstufe Kompetenzerhebungen durchzuführen. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2,). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sindzusind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3).Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sindzusind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 3,).

Stand vor dem 08.09.2023

In Kraft vom 08.12.2020 bis 08.09.2023
  1. (1)Absatz eins,Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie
    1. 1.Ziffer einseine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,
    2. 2.Ziffer 2durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen und
    3. 3.Ziffer 3wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.
  2. (2)Absatz 2,Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrerinnen und LehrerLehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrerinnen und LehrerLehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer eins,).
  3. (3)Absatz 3,Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Zum Zweck der Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu den definierten Lernzielen und mit dem Ziel der Förderplanung sind in der 3. und 4. sowie der 7. und 8. Schulstufe Kompetenzerhebungen durchzuführen. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Zum Zweck der Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu den definierten Lernzielen und mit dem Ziel der Förderplanung sind in der 3. und 4. sowie der 7. und 8. Schulstufe Kompetenzerhebungen durchzuführen. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2,). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sindzusind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3).Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sindzusind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 3,).

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