§ 10 EKPG Grundsatz der Nicht-Diskriminierung

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2,Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2,Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.

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